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FF-Röhrenbach

Vorbeugender Brandschutz

Sachbearbeiter vorbeugenden Brandschutz und Atemschutz sowie Abschnittsachbearbeiter für vorbeugenden Brandschutz (Abschn. Gars/Kamp)

 

FT Ing. Hannes Gmeiner

h.gmeiner@ff-roehrenbach.at
Die Aufgaben der öffentlichen Feuerwehren erschöpfen sich keineswegs in der unmittelbaren Einsatzleistung. Viel Zeit und Aufwand entfällt auch auf die Tätigkeit im Vorbeugenden Brandschutz; dazu zählt unter anderem die Teilnahme der Feuerwehr an Verhandlungen.

Es ist daher Ziel des Vorbeugenden Brandschutzes:
• Verhinderung einer Brandentstehung
• Beschränkung einer Brandausbreitung
• Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen
• Schaffung optimaler Verhältnisse für den Feuerwehreinsatz (Personenrettung und       Brandbekämpfung)
Gesetzliche Grundlagen
Eine Vielzahl von bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften beinhalten Maßnahmen des Vor-beugenden Brandschutzes.
Der Gesetzgeber geht aber vermehrt dazu über, nicht mehr konkret Maßnahmen des vorbeugen-den Brandschutzes fest-zulegen, sondern Schutzziele vorzugeben. Hier am Beispiel der NÖ Bauordnung läßt sich klar erkennen, welche neuen Wege nunmehr der Gesetzgeber beschreitet.

Es heißt im § 43, Abs. 1, Zif. 2 „Brandschutz“:

Das Bauwerk muß derart geplant und ausgeführt sein, daß bei einem Brand
a) die Tragfähigkeit des Bauwerkes während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt.
b) die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird.
c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke begrenzt wird.
d) die Benützer das Bauwerk unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
e) die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist.
Feuerpolizeiliche Beschauen
Die Gemeinden haben regelmässig feuerpolizeiliche Beschauen vorzunehmen, an denen (bei kommissioneller Durchführung) neben einem Gemeindeorgan auch der Rauchfangkehrermeister und ein Vertreter der örtlichen Feuerwehr teilnehmen.
Die gesetzliche Grundlagen
Diese sind in den §§ 19 - 21 des NÖ Feuerwehrgesetzes (NÖ FG) geregelt, diese lauten:

§ 19 Feuerpolizeiliche BeschauDie Brandsicherheit von Bauwerken ist

a) in Wohnhäusern mit nicht mehr als 4 Hauptgeschossen sowie in Wohneinheiten sonstiger Bauwerke, die nur Wohnzwecken dienen alle 10 Jahre,

b) in allen übrigen Bauwerken alle 5 Jahre zu überprüfen (landwirtschaftliche Anwesen, Gewerbe Betriebe...).
§ 21 Auskunftspflicht
Eigentümer oder sonstige Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigte von Bauwerken haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, ferner sind Bescheide, Verhandlungsschriften, Prüfungsbefunde, Gutachten usw., soweit sie für den Brandschutz von Bedeutung sind, sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.
Feuerpolizeiliche Beschau Folder
Feuerpolizeiliche Beschau Richtlinie
Feuerpolizeiliche_Beschau_-_Folder.pdf Feuerpolizeiliche_Beschau_-_Richtlinie.pdf

Info dazu:

http://www.gvvnoe.at/?pid=2813&id=52131

http://www.kommunalverlag.at/files/noeg_07_2010.pdf

 

 

http://www.kommunalverlag.at/files/noeg_07_2010.pdf

 

Das NÖFG wird mit 1.1.2011 bzw. der FPB geändert.
Gesetzestext.pdf
NEU seit 03.2011
NEU seit 03.2011